Wer ein Buch in einem Verlag veröffentlicht, kann nicht nur auf Hilfe bei der Produktion und Vermarktung, sondern auch auf Unterstützung durch das Verlagsteam beim Thema Recht zählen. Selfpublisher hingegen müssen diese Aufgaben selbst übernehmen. Sie sollten sich daher unbedingt mit den Spielregeln und Gesetzen des Publishings auseinandersetzen – so können böse (und zum Teil teure) Überraschungen nach der Veröffentlichung des eigenen Buches verhindert werden.
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1. Rechte bei Inhalten
Einfach frei von der Leber weg schreiben ist leider nicht – wenn es um Inhalte geht, müssen Autoren einige geltende Regeln und Gesetze beachten. So dürfen beispielsweise nur Inhalte veröffentlicht werden, an denen der Autor tatsächlich alle Rechte besitzt. Wer Texte kopiert, nicht freigegebenes Bildmaterial abdruckt oder Songtexte ohne Erlaubnis verwendet, begeht eine Urheberrechtsverletzung und kann rechtlich belangt werden. Daher ist es wichtig vor Veröffentlichung Rechte einzuholen und immer Urheber und Quellen zu nennen. Machen Sie sich daher unbedingt mit den Regeln des korrekten Zitierens bekannt.
Bücher dürfen zudem inhaltlich nicht gegen das geltende Recht verstoßen:
- Inhalte, die die Grundprinzipien von Demokratie und Rechtsstaatlichkeit verletzen, sind rechtswidrig.
- Die Würde des Menschen muss geachtet werden: Kulturen, Gruppen und Religionen dürfen nicht beleidigt oder diskriminiert werden.
- Persönlichkeitsrechte müssen geachtet werden: Wer namentlich oder mittels Verwendung eines Pseudonyms eine andere Person verunglimpflicht, kann von der entsprechenden Person verklagt werden.
2. Titelschutz
Wer den perfekten Titel für sein Werk gefunden hat, sollte sich nicht zu früh freuen, denn: Werktitel sind nach dem Markengesetz (§5, §15) geschützt. Um Abmahnungen und hohe Kosten aufgrund einer sogenannten Titelrechtsverletzung zu vermeiden, muss man als Selbstverleger unbedingt im Voraus recherchieren, ob der gewählte (oder ein ähnlicher) Titel nicht bereits von einem Dritten für ein schon früher erschienenes Werk beansprucht wurde.
Damit der Titel rechtmäßig ist, müssen drei Punkte erfüllt sein:
- Der Titel darf nicht von einem bereits veröffentlichten Buch beansprucht werden.
Hier muss der Selbstverleger im Verzeichnis lieferbarer Bücher (VLB) oder alternativ auf der Webseite von buchhandel.de sowie bei Amazon recherchieren, ob der Titel nicht bereits genutzt wird. Der Titelschutz ist mit der Veröffentlichung eines Werks automatisch gewährleistet und ist so lange gültig, wie der Titel lieferbar ist. Wenn ein Titel vom Markt genommen wird, wird von einer fünfjährigen Schonfrist ausgegangen, bis der Titelschutz erlischt und der Titel von Dritten wieder genutzt werden darf.
- Der Titel darf nicht bereits reserviert sein.
Titel können mit einer sogenannten Titelschutzanzeige bereits vor Veröffentlichung geschützt werden. Um sicherzustellen, dass der Titel nicht bereits für ein demnächst erscheinendes Werk gesichert wurde, muss man daher auch die Titelschutzanzeigen bei folgenden Anbietern überprüfen:
- Der Titel darf keine Wörter enthalten, die als Wortmarken geschützt sind.
Wenn der Titel des Werks mit einem geschützten Markennamen kollidiert, kann das schnell zu teuren Rechtsproblemen führen. Eine Recherche in der Datenbank des DPMAs (Deutschen Patent- und Markenamt) sowie auf der Webseite von TMView ist daher unumgänglich.
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Wenn alle drei Punkte zutreffen, kann der gewählte Titel ohne Bedenken verwendet werden. Dann lohnt es sich als Selfpublisher, den Wunschtitel gleich (bestenfalls schon während des Schreibprozesses) für sich zu reservieren und eine Titelschutzanzeige zu buchen – und so auf Nummer sicher zu gehen.
3. Buchpreisbindungsgesetz
Für eBooks gilt nach deutschem Gesetz genauso wie für gedruckte Bücher eine Preisbindung (§ 5 Buchpreisbindungsgesetz. Das Preisbindungsgesetz besagt, dass Bücher nicht einfach zu einem beliebigen Preis verkauft werden dürfen – und schützt so das Buch als Kulturgut vor dem freien Wettbewerb.
Der Endpreis eines Werks für den Verkauf an Endkunden muss also vom Selfpublisher verbindlich festgelegt werden und das Buch muss auf allen Kanälen zum selben Preis angeboten werden. Der Preis eines Buches darf somit nicht beliebig nach oben oder nach unten korrigiert werden, auch darf Käufern einer ausgesuchten Verkaufsplattform nicht einfach spontan ein Spezialrabatt eingeräumt werden. Das Gesetz lässt aber Raum für Flexibilität: Wer sein eBook beispielsweise zu Marketingzwecken für einen kurzen Zeitraum vergünstigt anbieten will, muss einfach sicherstellen, dass das Werk bei allen Verkaufskanälen zeitgleich zum tieferen Preis angeboten wird. Eine Ausnahme bilden auch kostenlose Rezensionsexemplare für Journalisten und Blogger. Die Preisbindung für Titel kann 18 Monate nach Erscheinung aufgehoben werden.
4. Impressumspflicht
Sowohl gedruckte Bücher wie auch eBooks müssen zwingend ein (korrektes!) Impressum enthalten. Welche Angaben gemacht werden müssen, ist nicht bundesweit geregelt, sondern von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich. Generell muss im Impressum ersichtlich sein, wer für die Inhalte verantwortlich ist und es muss eine ladungsfähige Adresse enthalten sein.
Meist finden sich im Impressum folgende Informationen:
Beispiel Impressum
© 2020 (Jahresangabe), vollständiger Name und Anschrift des Autors/Rechteinhabers
Verlag und Druck: XXXX
ISBN: 978-3-XXXX-XXXX-X
Freiwillige Angaben:
Auflage (soweit nicht erste Auflage)
Umschlaggestaltung, Illustration: Name oder Institution
Lektorat, Korrektorat: Name oder Institution
Übersetzung: Name oder Institution
Herausgeber: Name oder Institution
weitere Mitwirkende: Name oder Institution
Es lohnt sich auf jeden Fall, sich mit der Impressumspflicht auseinanderzusetzen, denn wer dem Presserecht seines Bundeslandes nicht Folge leistet, begeht eine Ordnungswidrigkeit – was den Autoren teuer zu stehen kommen kann.
Auf der Webseite Presserecht.de finden sich Links zu den jeweiligen Presserechten der einzelnen Bundesländer. Dort findet man heraus, welche Pflichtangaben für das eigene Bundesland gelten und wo das Impressum platziert werden muss.
5. Versteuerung der Einnahmen
Das Einkommen, das durch den Verkauf selbstverlegter Bücher und eBooks erzielt wird, muss beim Finanzamt gemeldet und versteuert werden. Wer ein Buch veröffentlichen will, muss nicht zwingend ein Gewerbe anmelden. Paragraf 18 des Einkommenssteuergesetzes definiert, dass Autoren als klassische Freiberufler gelten. Die Aufnahme einer freiberuflichen Tätigkeit muss jedoch dem Finanzamt angezeigt werden.
Rechtliche Fehltritte rund um einen Titel können viel Ärger und unnötige Kosten mit sich ziehen. Wer ein Werk im Selbstverlag veröffentlichen will, sollte sich daher unbedingt im Voraus sorgfältig mit den Regeln und Gesetzen des Buch-Publishings vertraut machen – und so sicherstellen, dass der Traum vom eigenen Buch nicht zum juristischen Albtraum wird. Abmahnanwälte sind auch hier gern unterwegs und verschicken Rechnungen. Große Verlage werfen besonders ein Augenmerk auf Newcomer und haben meist eine Rechtsabteilung im Rücken, die schnell handelt, wenn ein ähnliches Werk erscheint.
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